Die AGB's von tourbus4you.ch

Punkt 1 – Reservierungen und Stornierungen/Abbestellungen
Reservierungen werden ausschliesslich online über die Webseite von tourbus4you.ch by merchMACHER.ch GmbH vorgenommen. Der Vertragspartner muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Stornierungen oder Abbestellungen müssen spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn schriftlich erfolgen. Dann erfolgen sie kostenfrei. Sollte der Mieter die Frist von 14 Tagen nicht einhalten, berechnet das Busunternehmen zwei Drittel des Auftragswertes (Brutto-Betrag). Ausnahme: Es gelingt dem Vermieter, für den gesamten Zeitraum einen anderen Mieter zu finden.

Der Vermieter des Busses kann die Buchung ohne Angabe von Gründen bis 28 Tage vor Mietbeginn stornieren.

Punkt 2 – Rückgabe des Busses
Der Mieter muss das Fahrzeug genau zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit an einem vorbestimmten Ort und zu einem vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückgeben. Allerdings kann der Mietvertrag im gegenseitigen Einverständnis verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass kein anderer Kunde bereits einen Mietvertrag für diesen Zeitraum mit dem Busunternehmen abgeschlossen hat.

Der Vermieter ist dazu berechtigt, ein Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Miete zu berechnen, wenn der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht am vereinbarten Ort zurückbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er unverschuldet in diese Situation gekommen ist.

Das Fahrzeug wird von beiden Seiten vollgetankt überreicht. Der Vermieter füllt den Benzintank zu Beginn der Miete – der Mieter liefert das Fahrzeug vollgetankt zurück. Sollte der Mieter nicht vollgetankt haben, wird das zusätzliche Benzin in der Schlussrechnung berechnet. Zusätzlich wird eine Gebühr in Höhe von 20 CHF berechnet.

Punkt 3 – Die Preise
Die Höhe der Miete ergibt sich aus der bei der Anmietung gültigen Tarifen. Sie sind auf der Webseite von tourbus4you.ch by merchMACHER.ch GmbH. einsehbar. In diesen Tarifen sind die Kosten für Benzin oder Diesel und Kosten für Lieferung und Abholung nicht enthalten.

Der Mietpreis wird im Voraus berechnet und ist zahlbar bei Mietbeginn.

Möglich sind andere Abkommen wie die Absprache von Pauschalpreisen. Dies bedarf einer schriftlichen Einigung.

Die Anzahl der gefahrenen Kilometer ergibt sich aus den Zahlen des Tachometers.

Punkt 4 – Versicherung

Eine Vollkaskoversicherung ist im Mietpreis enthalten. Die Eigenbeteiligung beträgt 2000 CHF pro Schadensfall. Sollte es mehrere Unfallschäden während einer Mietzeit geben, muss der Mieter diese Eigenbeteiligung pro Unfall zahlen.

Das Fahrzeug ist gemäss den jeweils geltenden Vorschriften der Fahrzeugversicherung haftpflichtversichert. Falls ein Fahrer das Fahrzeug führt, der dazu nicht berechtigt ist, oder falls der Fahrer nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis sein sollte, greift diese Versicherung nicht. Der Versicherungsschutz gilt für die Schweiz, den geografischen Grenzen Europas und den aussereuropäischen Gebieten, die dem EU-Geltungsbereich entsprechen. Fahrten in das Ausland sind dem Vermieter bereits vor Fahrtantritt mitzuteilen. Für solche Fahrten müssen der Mieter oder/und der berechtigte Fahrer eine Fahrerlaubnis besitzen, die in dem entsprechenden Land gültig ist.

Punkt 5 – Wer darf fahren?
Zugelassen sind Fahrer mit einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter ist dazu verpflichtet, selbst zu prüfen, ob der Fahrer in Besitz einer in der Schweiz gültigen Fahrerlaubnis hat. Dazu muss er alle Möglichkeiten ausschöpfen, die ihm zur Verfügung stehen. Der Mieter ist für das Handeln des Fahrers und für das Verhalten der Insassen verantwortlich.

Punkt 6 – Der Zustand des Fahrzeuges und Reparaturen
Der Mieter ist dazu verpflichtet, das gemietete Fahrzeug fachgerecht zu behandeln. Dazu muss er alle technischen Regeln und Vorschriften beachten.

Dazu gehören:

  • Regelmässige Prüfung des Fahrzeugs, damit es sich immer in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
  • Er muss das Fahrzeug abschliessen und gegen Diebstahl sichern.
  • Regelmässige Überprüfung der Betriebsflüssigkeiten.
  • Regelmässige Überprüfung des Reifendrucks.
  • Ausreichender Frostschutz bei Temperaturen unter +4 Grad.

Falls während der Mietzeit Reparaturen anfallen sollten, dürfen sie nur mit Einwilligung von tourbus4you.ch by merchMACHER.ch GmbH. in Auftrag gegeben werden. Wenn der Mieter für den Schaden nicht verantwortlich ist, trägt der Vermieter die Kosten. Falls der Mieter eine Reparatur veranlasst hat, muss er dem Vermieter zur Abrechnung eine gültige Rechnung von der Werkstatt vorlegen.

Falls eine Reparatur – aus welchen Gründen auch immer – nötig sein sollte, muss der Vermieter unter der E-Mail-Adresse info@merchmacher.ch oder unter der Telefonnummer 041 921 60 60 mit dem Vermieter vor der Reparatur Kontakt aufnehmen.

Punkt 7 – Verbote
Die Fahrzeugpapiere dürfen sich nicht im Fahrzeug befinden, wenn das Fahrzeug, beispielsweise in der Nacht, geparkt ist und leer steht. Das Fahrzeug darf nur im normalen Strassenverkehr benutzt werden.

Folgende Einsätze sind mit dem gemieteten Fahrzeug verboten:

  • Motorsport und Fahrveranstaltungen
  • Übungsfahrten für Motorsport und Fahrveranstaltungen
  • Fahrschulübungen
  • Fahrsicherheitstraining
  • Fahrzeugtests
  • Weitervermietung
  • Umgehen von Zollstationen und Zolleinsätzen
  • Sonstige Straftaten
  • Beförderung von gefährlichen Materialien oder Gegenständen (radioaktiv, giftig und anderweitig gefährlich)
  • Abschleppen und Schieben anderer Fahrzeuge
  • Beförderung von Nutzlast, die die zulässige Höchstlast überschreiten
  • Transport von Ladungsgut, das nicht ordnungsgemäss gesichert ist

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag bei Nichtbeachtung dieser Regeln oder anderer Missstände fristlos zu kündigen. Gleichzeitig entsteht Anspruch auf Schadensersatz, der dem Vermieter aufgrund dieser Vertragsverletzung entstanden sein könnte.

Falls der Vermieter den Mietvertrag kündigt, muss der Mieter das Fahrzeug oder die Fahrzeuge umgehend zurückgeben. Außerdem muss er alle Fahrzeugpapiere, das Zubehör und alle Fahrzeugschlüssel zeitgleich herauszugeben. Für eine solche Kündigung ist keine Abmahnung notwendig.

Falls sich die Vermögensverhältnisse des Mieters entscheidend verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten sollten, kann tourbus4you.ch by merchMACHER.ch GmbH. den Vertrag ebenfalls kündigen.

Punkt 8 – Anzeigepflicht bei Unfall oder Diebstahl und anderen kritischen Situationen
Der Mieter ist dazu verpflichtet, umgehend die Polizei zu informieren, falls es einen Unfall, einen Diebstahl, einen Brand, einen Wildschaden oder sonstigen Schaden gegeben haben sollte. Dies gilt auch bei kleinen Schäden. Die Polizei muss auch verständigt werden, wenn der Fahrer den Unfall selbst verursacht hat und kein Dritter beteiligt war.

Sollte die Polizei aufgrund von Geringfügigkeit oder anderer Probleme die Unfallaufnahme verweigern, muss der Mieter die Situation nachweisen und dem Vermieter schriftlich erklären. Bei Unterlassung kann der Vermieter eine Vertragsstrafe verhängen. Sie entspricht der Schadenshöhe des Schadens, die beim Unfallgegner entstanden ist, höchstens jedoch 1000 CHF. Unter der Notfallnummer tourbus4you.ch by merchMACHER.ch GmbH , die rund um die Uhr erreichbar ist, muss der Mieter dem Vermieter umgehend mitteilen, wenn es zu einem Unfall oder zu einem Schaden gekommen ist.

Hat der Mieter den Vermieter unmittelbar nach Schadenseintritt verständigt, muss er anschliessend einen schriftlichen Unfallbericht erstellen und zu den Fahrzeugpapieren legen, die er zu Beginn des Mietverhältnisses erhalten hat. In diesem Bericht müssen die Namen und die Anschriften aller Beteiligten enthalten sein. Auch eine Liste der möglichen Zeugen und der Kennzeichen der Fahrzeuge, die am Unfall beteiligt waren, muss vorliegen. Außerdem müssen der genaue Unfallort und Unfallhergang festgehalten sein. Auch alle Schäden, eventuelle Unfallverursacher und die Telefonnummer der zuständigen Polizeidienststelle müssen aufgeführt sein. Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen.

Punkt 9 – Wann haftet der Vermieter?

Der Vermieter haftet bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Er haftet auch dann, wenn seine Vertreter oder Erfüllungshilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter haftet in diesem Zusammen bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit. Er haftet auch bei der schuldhaften Verletzung von anderen wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch begrenzt sich auf den vertragstypischen Schaden.

Der Vermieter ist haftungsfrei in Bezug auf Schäden an Dingen und Gegenständen, die entstehen, weil sie im Mietfahrzeug genutzt oder gelagert wurden. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig haftet der Vermieter für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietfahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht.

In jedem Fall wird alles erdenkliche unternommen, damit die Mieter und deren Fahrgäste anrecht auf ein Ersatzfahrzeug, Hotelübernachtung oder Rückreise haben – je nach dem, was benötigt wird und möglich ist.

Punkt 10 – Wann haftet der Mieter?
Für den Mieter gelten grundsätzlich die allgemeinen Haftungsregeln bei Fahrzeugverlust, Fahrzeugschäden und Vertragsverletzungen. Wenn der Mieter das Fahrzeug zurückgibt, muss es in dem gleichen mangelfreien Zustand sein, in dem er es übernommen hat.

Unbeschränkte Haftung gelten bei Verstössen gegen alle gesetzlichen Bestimmungen, die der Mieter, sein Fahrer und seine Erfüllungsgehilfen während der Mietzeit begehen. Hier gelten immer und ausnahmslos alle Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter übernimmt alle Buss- und Verwarnungsgelder und Gebühren, die von den Behörden gegebenenfalls erlassen werden.

Falls dem Vermieter ein Verwaltungsaufwand entstehen sollte, da die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Fragen an ihn richtet, erhält der Vermieter vom Mieter pro Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von CHF 5. Falls der Mieter nachweisen kann, dass nur ein geringer Schaden oder Aufwand entstanden ist, kann der Vermieter darauf verzichten. Der Vermieter kann trotzdem einen weitergehenden Schaden geltend machen.

Betriebsschäden, Bremsschäden und reine Bruchschäden gehören nicht zur Liste der Unfallschäden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Schäden beim Verrutschen der Ladung entstanden sind. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die zu den Gebühren und Säumniszuschlägen gehören. Auch andere Nebenforderungen wie Buss- und Verwarngelder, die Behörden und/oder Dritte beispielsweise wegen einer nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut beim Vermieter geltend machen, müssen vom Mieter beglichen werden.

Der Vermieters muss zustimmen, wenn der Mieter für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen eine Aufrechnung durchführen will.

Punkt 11 – Allgemeine Bestimmungen
Bei allen Zweifeln, Fragen und Uneinigkeiten zum Vertrag oder zu den AGBs, gilt das Schweizer Recht. Als Grundlage dient der deutschsprachige Text.

Falls in unseren AGBs zu einem bestimmten Sachverhalt nichts bzw. ein bestimmter Sachverhalt nicht ausreichend geregelt ist, gelten automatisch die Vorschriften und Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes und das Strassenverkehrsgesetz (SVG). Das gleiche gilt für alle anderen möglichen Unklarheiten. Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages unwirksam oder sogar nichtig sein, bleiben alle übrigen Bestimmungen im Vertrag trotzdem weiterhin gültig.

Nebenabreden oder Ergänzungen müssen, damit sie gültig werden, schriftlich festgehalten sein. Dazu reicht eine E-Mail. Mündliche Nebenabsprachen sind nur gültig, wenn sie auch in Schriftform vorliegen.

Der Gerichtsstand ist Sursee, Luzern.

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